Wir beißen nicht!

Diesmal genügte keine private Security. Die Sozialsenatorin Ingelore Rosenkötter (SPD) ließ sich diesmal von Polizeihunden vor den, um ihre Wohnung besorgten BürgerInnen schützen. Dabei hatten die DemonstrantInnen vor der Bremischen Bürgerschaft nicht die Absicht, die Senatorin oder die Deputierten der Sozialdeputation zu beißen. Frau Rosenkötter blieb bei der unsinnigen These, dass bei einer Anerkennung der Unterkunftskosten für ALG II-Betroffene die Mieten steigen würden. Bedauerlicherweise konnte ein Sozialrichter dabei die Rechtsgebiete nicht auseinanderhalten: Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft anhand der tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes für ALG II-Betroffene gehört zum Sozialrecht. Mieterhöhungen, die sich seitens der Vermieter auch an den ortsüblichen Mieten zu orientieren haben und denen die Mieter im übrigen nicht zustimmen müssen, sind dem Zivilrecht zuzuordnen. Hier wäre ein qualifizierter Mietspiegel sowohl für erwerbslose als auch für erwerbstätige MieterInnen zur Orientierung notwendig. Leider hat sich auch diesmal gezeigt, daß die Sozialsenatorin und ihre Berater lieber (vergeblich) versuchen, Erwerbslose und Erwerbstätige gegeneinander auszuspielen, statt sachlich konstruktive und rechtskonforme Lösungen in Erwägung zu ziehen. Letztendlich hat sich bei dieser Sozialdeputationssitzung am 06.09.2007 der GEWOS-Bericht als nutzlos erwiesen. Angesichts der durch die Investitionsruinen verursachten, schwierigen Haushaltslage Bremens, sollte Frau Rosenkötter die 46.000,00 EUR für den GEWOS-Bericht aus eigener Tasche bezahlen.

Tonaufzeichnung der Demonstration als .wav-Datei



Hartz IV vor dem Bundessozialgericht (BSG): Schutz von Eigentum und Mietwohnraum

Dr. Christian Link; wissenschaftlicher Mitarbeiter am BSG, Stuttgard/Kassel:
"... muss auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar sein und es müssen die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes, der örtliche Mietspiegel ... berücksichtigt werden. ... Als Vergleichsmaßstab sei dabei in erster Linie der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort heranzuziehen. Ein Umzug in eine andere Wohngemeinde komme im Regelfall nicht in Betracht. Im Rahmen der Berücksichtigung dieser Faktoren komme es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnungsstandard/Wohnlage und Preis der Wohnung im Bereich der Angemessenheit liege. Erst wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft seien, könne auch die Tabelle zu § 8 WoGG Berücksichtigung finden."
SozialRecht Aktuell 01/2007