Dr. Christian Link; wissenschaftlicher Mitarbeiter
am BSG, Stuttgard/Kassel:
"... muss auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend
angemessener freier Wohnraum verfügbar sein und es müssen
die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen
Wohnungsmarktes, der örtliche Mietspiegel ... berücksichtigt
werden. ... Als Vergleichsmaßstab sei dabei in erster Linie der
Wohnungsstandard am konkreten Wohnort heranzuziehen. Ein Umzug in
eine andere Wohngemeinde komme im Regelfall nicht in Betracht. Im
Rahmen der Berücksichtigung dieser Faktoren komme es letztlich
darauf an, dass das Produkt aus Wohnungsstandard/Wohnlage und Preis
der Wohnung im Bereich der Angemessenheit liege. Erst wenn alle
anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft seien,
könne auch die Tabelle zu § 8 WoGG Berücksichtigung
finden."
SozialRecht Aktuell 01/2007
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